Allgemeine Mietbedingungen von Anhänger-Experte ( Inh. Felix Lehmann ) für die Vermietung von Anhängern (Stand:01.05.2024)
Mietvoraussetzungen bei Abholung:
Barzahlung oder Geldeingang auf Konto,
gültiger Personalausweis odervReisepass,
Führerschein,
Kfz-Schein des Zugfahrzeugs. (Zulassungsbescheinigung Teil II)
Tarife der Vermietung entnehmen Sie bitte dieser Homepage
Für die Anhanger von Anhanger-Experte gelten folgende 2Rahmenparameter (100 km/h Zulassung):
Zugfahrzeug:
Zulässige Gesamtmasse: maximal 3,5 t
ABS-Ausstattung erforderlich
Anhänger:
Maximale Stützlast des Gespanns muss ausgenutzt werden
Der niedrigste Wert der Stützlast von Zugfahrzeug oder Anhänger entspricht der größtmöglichen Stützlast des Gespanns
Gesamtgewicht:
Maximal zulässiges Gesamtgewicht darf 1,1 × Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht überschreiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1 Die Vermietung unserer Anhänger erfolgt ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Wirksame Mietverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung durch Anhänger-Experte zustande.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von Anhänger-Experte schriftlich bestätigt worden sind.
2. Beginn der Mietzeit
2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Anhänger mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen von Anhänger-Experte zur Abholung dem Kunden bereitgestellt wurde.
2.2 Mit der Bereitstellung aus Punkt 2.1 geht die Gefahr auf den Mieter über.
2.3 Anhänger-Experte ist berechtigt, dem Mieter an Stelle des vertraglich vereinbarten Anhängers ein funktionell gleichwertigen Anhänger zur Anmietung bereitzustellen.
3. Übernahme des Anhängers, Mängelrügen, Haftung
3.1 Der Mieter kann den Anhänger vor Vertragsabschluss auf seine Kosten besichtigen.
Bei der Übernahme hat er den Anhänger auf betriebsfähigen und einwandfreien Zustand hin zu untersuchen, etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Übernahmeprotokoll).
3.2 Offensichtliche Mängel können nach der Abholung, Überprüfung des Anhängers und der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls nicht mehr angezeigt werden.
3.3 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge nimmt Anhänger-Experte auf seine Kosten die Behebung der Mängel selbst vor oder gibt eine schriftliche Bestätigung zur Instandsetzung in einer Fachwerkstatt. Dem Kunden steht für den entgangenen Mietzeitraum dann eine anteilige Mietkürzung oder soweit möglich eine Verlängerung des Mietzeitraums zu. Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatz, Mangelfolgeschäden und außervertragliche Ansprüche mit Ausnahme von Ansprüchen die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Anhänger-Experte grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
3.4 Befindet sich Anhänger-Experte in der Bereitstellung oder Absendung des Anhängers in Verzug, so kann der Mieter einen Verzögerungsschaden nur verlangen, wenn Anhänger-Experte mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
In diesem Fall kann der Mieter, statt eine Entschädigung zu verlangen, Anhänger-Experte schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
4. Mietzahlung und -berechnung, Nebenkosten
4.1 Die vereinbarte Miete versteht sich lediglich für den gemieteten Anhänger und dessen Zubehör inkl. Mehrwertsteuer. Etwaige Nebenkosten wie z.B. Transport und Reinigung (soweit vertraglich vereinbart) werden gesondert berechnet. Die Miete sowie die Nebenkosten sind wie folgt zu zahlen:
100% spätestens bei Abholung in Bar oder Gutschrift auf unserem Konto
4.2 Wird der Mietzins durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt, kommt er anderweitig in Zahlungsverzug oder liegt ein Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung, insbesondere Gefährdung des Eigentums von Anhänger-Experte an dem vermieteten Anhänger, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mieter, Zahlungseinstellung etc. vor, so ist Anhänger-Experte berechtigt, den Anhänger ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich zu nehmen. Hierzu hat der Mieter den Zutritt zu dem Anhänger und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die Rücknahme des Anhängers durch Anhänger-Experte lässt die Vertragspflichten des Mieters unberührt. Anhänger-Experte behält sich die Geltendmachung weiteren Schadens vor.
5. Berechtigung
Anhanger-Experte ist jederzeit berechtigt, das Anhängers während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
6. Haftung
6.1 Der Anhänger ist Haftpflicht versichert und weiterhin besteht eine Teilkasko ist mit einer Selbstbeteiligung von 300,- €- . Ein Vollkaskoversicherung besteht nicht, außer sie ist gesondert vertraglich vereinbart.
6.2 Für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden (auch gegenüber Dritten) ist Anhänger-Experte berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
7. Pflichten des Mieters
7.1 Der Anhänger darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. Der Anhänger darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer den Auflieger mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Aufliegers es nicht wissentlich ermöglichen, dass der Auflieger von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer der Zugmaschine darf diese und den Anhänger auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Auflieger nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Die Zugmaschine darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Aufliegers dieses nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, den Auflieger sicher zu führen.
7.2 Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln, insbesondere es vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Anhängers Sorge zu tragen. Anhänger-Experte ist vom Mieter unverzüglich zu informieren, sobald ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Anhänger-Experte Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Anhänger-Experte das angemietete Anhänger unterzuvermieten oder auf andere Art und Weise Dritten zu überlassen.
7.3 Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Bedienung den gemieteten Anhänger nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Der Mieter hat den Anhänger ausreichend gegen Diebstahl (Verwendung der beigefügten Diebstahlsicherung) oder Sachbeschädigung zu schützen.
7.4 Erfolgt ein Zugriff Dritter auf die Mietsache (Beschlagnahme, Pfändung etc.), so ist der Mieter verpflichtet, Anhänger-Experte unverzüglich zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von Anhänger-Experte hinzuweisen. Die Interventionskosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Verletzung der Benachrichtigungs- und Hinweispflichten hat der Mieter den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
8. Beendigung der Mietzeit
8.1 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Anhänger mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand bei Anhänger-Experte eintrifft. Eine vorzeitige Beendigung der Mietdauer ist drei Arbeitstage vorher anzuzeigen.
8.2 Erfolgt eine Rücklieferung direkt an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Anhängers in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
8.3 Die Mietzeit verlängert sich in jedem Fall um diejenige Zeit, in der am Mietgegenstand beim Kunden oder bei Anhänger-Experte Instandsetzungsarbeiten irgendwelcher Art durchgeführt werden sowie bei Sicherstellung und Stilllegung.
9.Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Anhänger in einem nicht ordnungs- oder vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist Anhänger-Experte berechtigt, der Anhänger sofort auf Kosten des Mieters instand zusetzen. Anhänger-Experte behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vor.
10. Kündigung
10.1 Bei fest vereinbarter Mietzeit ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
10.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters, der Vermögensverschlechterung oder wenn nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert, kann Anhänger-Experte den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen und den gemieteten Anhänger ohne weiteres auf Kosten des Mieters an sich nehmen. Dies gilt auch, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nach Abmahnung verletzt oder den gemieteten Anhänger ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Anhänger-Experte an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Einsatzort verbringt oder nicht bestimmungsgemäß verwendet.
11. Verlust des Mietgegenstandes
Der Verlust des Anhängers ist unverzüglich den zuständigen Polizeibehörden zu melden.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Anhänger-Experte und Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist Frankfurt am Main. Dasselbe gilt für Streitigkeiten mit Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegen oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen sowie dem Vertrag im übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine unvorhergesehene Lücke aufweist.